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Aus dem Urteil des 2. Wehrdienstsenats vom 21. Juni 2005 BverwG 2 WD 12.044.1.4.1.2 S. 82 In Art. 3 Buchst. f) der oben genannten „Agressionsdefinition“ heißt es, dass als „Angriffshandlung“ im Sinne des Art. 39 UN-Charta unter anderem folgende Handlung anzusehen ist: „Die Handlung eines Staates, die
in seiner Duldung besteht, dass sein Hoheitsgebiet, das er einem
anderen Staat zur Verfügung gestellt hat, von diesem anderen Staat
dazu benutzt wird, eine Angriffshandlung gegen einen dritten Staat zu
begehen.“
S. 84 Der „neutrale Staat“ ist völkerrechtlich gehalten, „jede Verletzung seiner Neutralität, wenn nötig mit Gewalt, zurückzuweisen“, wobei diese Verpflichtung allerdings durch das völkerrechtliche Gewaltverbot eingeschränkt ist. Streitkräfte einer Konfliktpartei, die sich auf dem Gebiet des „neutralen Staates“ befinden, sind daran zu hindern, an den Kampfhandlungen teilzunehmen; Truppen von Konfliktparteien, die auf das neutrale Staatsgebiet „übertreten“, also nach Beginn des bewaffneten Konflikts in das neutrale Staatsgebiet gelangen, sind „zu internieren“ (Art. 11 Abs. 1 V. HA; Nr 1117 Satz ZDv 15/2; Bothe, ebd.; Heintschel von Heinegg, ebd., S 225). Nur Offiziere, die sich auf Ehrenwort verpflichten, das neutrale Gebiet nicht ohne Erlaubnis zu verlassen, dürfen freigelassen werden (Art. 11 Abs. 3 V. HA; Heintschel von Heinegg, ebd., S. 225). Die Pflicht zur Internierung ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des Neutralitätsrechts, da nur so verhindert werden kann, dass von neutralem Territorium aus Kampfhandlungen unterstützt werden und dass es dadurch zu einer Eskalation der bewaffneten Auseinandersetzungen unter Einbeziehung des neutralen Staates kommt (vgl. Heintschel von Heinegg, ebd., S225). S. 85 4.1.4.1.3 Von diesen völkerrechtlichen Verpflichtungen wurde die Bundesrepublik Deutschland im Falle des am 20. März 2003 begonnenen Krieges, gegen den gravierende völkerrechtliche Bedenken bestehen, nicht dadurch freigestellt, das sie Mitglied der NATO war und ist, der auch die Krieg führenden USA und das UK (sowie weitere Mitglieder der Kriegskoalition) angehören. |