Münchner Friedensbündnis  

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Aus Anlaß der Münchner "Sicherheits"-Konferenz 2006
Am 22.6.2005 gab das Bundesverwaltungsgerichts (2. Wehrdienstsenat) eine Pressemitteilung zum Gerichtsverfahren des Majors Florian Pfaff heraus unter der Überschrift:
"Unverbindlichkeit eines Befehls wegen Verstoßes gegen die Gewissensfreiheit eines Bundeswehrsoldaten während des IRAK-Krieges".
Florian Pfaff hatte sich geweigert, an der Vorbereitung und der Unterstützung des Irakkrieges teilzunehmen, weil dieser völkerrechtwidrig sei. Das Gericht bestätigte seine Auffassung. Über diese durchaus sensationelle Entscheidung wurde in allen Zeitungen berichtet.

Man beschränkte sich aber im wesentlichen auf die Wiedergabe der Zusammenfassung, in der es z.B. hieß:
"Gegen den am 20 März 2003 von den USA und vom Vereinigten Königreich (UK) begonnenen Krieg gegen den Irak bestanden und bestehen gravierende rechtliche Bedenken im Hinblick auf das Gewaltverbot der UN-Charta und das sonstige geltende Völkerrecht. Für den Krieg konnten sich die Regierungen der USA und des UK weder auf sie ermächtigende Beschlüsse des UN-Sicherheitsrates noch auf das in Art. 51 UN-Charta gewährleistete Selbstverteidigungsrecht stützen."

In der 136 Seiten langen Begründung des Urteils gab es auch eine Reihe von Aussagen zur aktiven Beteiligung der Bundesrepublik an diesem Krieg, die wenig Aufmerksamkeit erfuhr. Wir geben hier einen Teil der Ausführungen wieder, die erläutern, weshalb die Bundesrepublik an diesem Krieg beteiligt war und nach wie vor ist.


Aus dem Urteil des 2. Wehrdienstsenats vom 21. Juni 2005 BverwG 2 WD 12.04


4.1.4.1.2
S. 82
In Art. 3 Buchst. f) der oben genannten „Agressionsdefinition“ heißt es, dass als „Angriffshandlung“ im Sinne des Art. 39 UN-Charta unter anderem folgende Handlung anzusehen ist:

„Die Handlung eines Staates, die in seiner Duldung besteht, dass sein Hoheitsgebiet, das er einem anderen Staat zur Verfügung gestellt hat, von diesem anderen Staat dazu benutzt wird, eine Angriffshandlung gegen einen dritten Staat zu begehen.“

S. 84
Der „neutrale Staat“ ist völkerrechtlich gehalten, „jede Verletzung seiner Neutralität, wenn nötig mit Gewalt, zurückzuweisen“, wobei diese Verpflichtung allerdings durch das völkerrechtliche Gewaltverbot eingeschränkt ist. Streitkräfte einer Konfliktpartei, die sich auf dem Gebiet des „neutralen Staates“ befinden, sind daran zu hindern, an den Kampfhandlungen teilzunehmen; Truppen von Konfliktparteien, die auf das neutrale Staatsgebiet „übertreten“, also nach Beginn des bewaffneten Konflikts in das neutrale Staatsgebiet gelangen, sind „zu internieren“ (Art. 11 Abs. 1 V. HA; Nr 1117 Satz ZDv 15/2; Bothe, ebd.; Heintschel von Heinegg, ebd., S 225). Nur Offiziere, die sich auf Ehrenwort verpflichten, das neutrale Gebiet nicht ohne Erlaubnis zu verlassen, dürfen freigelassen werden (Art. 11 Abs. 3 V. HA; Heintschel von Heinegg, ebd., S. 225). Die Pflicht zur Internierung ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des Neutralitätsrechts, da nur so verhindert werden kann, dass von neutralem Territorium aus Kampfhandlungen unterstützt werden und dass es dadurch zu einer Eskalation der bewaffneten Auseinandersetzungen unter Einbeziehung des neutralen Staates kommt (vgl. Heintschel von Heinegg, ebd., S225).

S. 85
4.1.4.1.3 Von diesen völkerrechtlichen Verpflichtungen wurde die Bundesrepublik Deutschland im Falle des am 20. März 2003 begonnenen Krieges, gegen den gravierende völkerrechtliche Bedenken bestehen, nicht dadurch freigestellt, das sie Mitglied der NATO war und ist, der auch die Krieg führenden USA und das UK (sowie weitere Mitglieder der Kriegskoalition) angehören.